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   BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22   

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BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22 (https://dejure.org/2023,803)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22 (https://dejure.org/2023,803)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 (https://dejure.org/2023,803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt - Auslegung - Vorrang der Individualabrede - Leistungsbestimmung durch das Gericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt - Auslegung - Vorrang der Individualabrede - Leistungsbestimmung durch das Gericht

  • IWW

    § 315 BGB, § ... 151 BGB, §§ 133, 157 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305b BGB, § 306 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO, § 108 Abs. 1 GewO, § 108 GewO, § 259 ZPO, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Ungünstigstes Auslegungsergebnis zu Lasten des AGB-Verwenders bei mehreren Auslegungsergebnissen; Unangemessene Benachteiligung durch weitreichenden Freiwilligkeitsvorbehalt; Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage; ...

  • rewis.io

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt - Auslegung - Vorrang der Individualabrede - Leistungsbestimmung durch das Gericht

  • Betriebs-Berater

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt - Vorrang der Individualabrede - Leistungsbestimmung durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 ; BGB § 151 ; BGB § 157 ; BGB § 306
    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Ungünstigstes Auslegungsergebnis zu Lasten des AGB-Verwenders bei mehreren Auslegungsergebnissen; Unangemessene Benachteiligung durch weitreichenden Freiwilligkeitsvorbehalt; Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage; ...

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt - Auslegung - Vorrang der Individualabrede - Leistungsbestimmung durch das Gericht

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld - und ihre wechselnde Höhe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltsabrechnung - nur für geleistete Zahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld - und der arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Betriebliche Übung trotz Freiwilligkeitsvorbehalt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ihr Arbeitgeber streicht plötzlich Weihnachtsgeld- und/oder Urlaubsgeld?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2065
  • ZIP 2023, 1964
  • MDR 2023, 921
  • NZA 2023, 629
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    b) Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung (bspw. Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 11, BAGE 139, 156) .

    Eine vertragliche Bindung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 12, aaO) .

    Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist insoweit die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 12 mwN, aaO) .

    Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 139, 156) .

    Durch den Begriff "Sonderzuwendungen" wird hinreichend deutlich, dass von dieser Klausel alle Zahlungen erfasst sein sollen, welche keine laufenden arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen (vgl. dazu BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 36 f., BAGE 139, 156) sind.

    Mit diesem Vorrang der Individualabrede ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zu vereinbaren, der so ausgelegt werden kann, dass er Rechtsansprüche aus späteren Individualabreden ausschließt (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 51, BAGE 147, 322; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 139, 156) .

    Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien im Jahr 2015 hat der Senat eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers auch darin gesehen, dass ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt spätere Individualabreden iSv. § 305b BGB erfasst (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 38 ff., BAGE 139, 156) .

    Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 17, BAGE 139, 156; 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17, BAGE 126, 364 [betriebliche Übung]) .

  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 31/20

    Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17) .

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 44 mwN; 2. Juni 2021 - 4 AZR 387/20 - Rn. 15) .

    Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung, welche der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (st. Rspr., vgl. zB BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17) , lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen.

  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (umfassend BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 30 mwN, BAGE 156, 38) .

    Trägt eine Partei die für sie möglicherweise günstigen Umstände nicht hinreichend vor, lässt das die Wirksamkeit der richterlichen Leistungsbestimmung unberührt (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 30, BAGE 156, 38) .

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Dies verstärkt beim Vertragspartner des Verwenders ein Verständnis, wonach alle späteren Abreden, welche nicht in schriftlicher Form getroffen wurden, einschließlich Individualabreden, rechtlich entgegen § 305b BGB ohne Bedeutung für den Inhalt des Vertrags sein sollen (vgl. zur sog. doppelten Schriftformklausel unter dem Gesichtspunkt der Transparenz BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 39 mwN, BAGE 126, 364) .

    Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 17, BAGE 139, 156; 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17, BAGE 126, 364 [betriebliche Übung]) .

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    (c) Soweit die Revision einwendet, einer Beurteilung der Klausel als unwirksam stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte (vgl. dazu im Rahmen der AGB-Kontrolle zuletzt BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 25) entgegen, überzeugt dies nicht.

    Eine geltungserhaltende Reduktion wäre mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten und auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken, nicht vereinbar (st. Rspr., zuletzt zB BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 285/16

    Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen obliegt dem Bestimmungsberechtigten (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 164, 82) .

    Es hat zu kontrollieren, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Billigkeit selbst verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. die st. Rspr. des BGH, zuletzt zB 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24 mwN; vgl. zur eingeschränkten Überprüfung bei der Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB durch die Tatsachengerichte umfassend BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 52 ff., BAGE 164, 82) .

  • BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 496/21

    Leistungsentgelt - Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 45; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 373) .

    Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 12. Oktober 2022- 10 AZR 496/21 - Rn. 46 mwN) .

  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Auch bei diesem handelt es sich um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 147, 322) .

    Mit diesem Vorrang der Individualabrede ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zu vereinbaren, der so ausgelegt werden kann, dass er Rechtsansprüche aus späteren Individualabreden ausschließt (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 51, BAGE 147, 322; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 139, 156) .

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    b) Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung (bspw. Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 11, BAGE 139, 156) .

    Vielmehr folgt daraus lediglich, dass die Arbeitgeberin keinen Leistungsanspruch in fester Höhe gewähren, sondern jedes Jahr neu nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über die Höhe der beiden Leistungen entscheiden will (vgl. zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 19) .

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
    Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 19. Mai 2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 38) .
  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 665/06

    Vertreter ohne Vertretungsmacht - Ausschlussfrist

  • BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10

    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12

    Sonderzahlung - "Mischcharakter"

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11

    Pauschalvergütung von Überstunden - Inhaltskontrolle

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 483/08

    Betriebliche Übung - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZR 387/20

    Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 136/17

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem

  • LAG Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 9 Sa 66/21

    Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt für Jahressonderzahlung - AGB-Kontrolle -

  • BAG, 21.02.2024 - 10 AZR 345/22

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Freiwilligkeitsvorbehalt - Mitbestimmung des

    Sie lässt nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zu, dass der Vorbehalt auch spätere Individualabreden über die Zahlung der genannten Leistungen erfasst (ausführlich BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 25 ff.) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen obliegt dem Bestimmungsberechtigten (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 33 mwN) .

  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende

    Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 11 mwN) .
  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22

    Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung -

    Auch bei diesem handelt es sich um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 20 mwN) .

    Damit lässt sie nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zu (vgl. zu den Grundsätzen der Auslegung von AGB die st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21 mwN) , dass der Vorbehalt auch spätere Individualabreden über die Zahlung sonstiger Leistungen erfasst.

    Mit diesem Vorrang der Individualabrede ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zu vereinbaren, der - wie hier - so ausgelegt werden kann, dass er Rechtsansprüche aus späteren Individualabreden ausschließt (ausführlich BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 26 mwN).

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